Grundsätzlich steht die Beweiswürdigung dem Tatrichter zu, hierbei sind jedoch wissenschaftliche Erkenntnisse, Erfahrungssätze des täglichen Lebens und Gesetze der Logik zu beachten. Letztendlich entscheidet aber der Richter beim Amtsgericht, ob ein Lichtbild die Feststellung der Fahrereigenschaft zulässt.
Grenzen sind erst da gegeben, wenn ein Vergleich mit dem Betroffenen anhand eines unscharfen oder das Gesicht des Fahrers nur zu einem geringen Teil abbildenden Fotos eine angenommene Identifizierung willkürlich erscheinen lassen. Insoweit muss im Urteil auch dargestellt werden, dass eine Identifikation anhand des Fotos überhaupt möglich ist. Es reicht dann eines Bezugnahme auf das Foto unter Angabe der Seitenzahl der Akte aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Prüfung zu ermöglichen.
Wenn ausreichend Identifikationsmerkmale (wie Gesichtsform, Erscheinungsbild von Nase, Ohren sowie Stirnpartie) abgebildet sind, muss der Haaransatz nicht zu erkennen sein, dass Foto kann ausreichend sein, um eine Identifizierung vorzunehmen.
KG Berlin, 3 Ws (B) 350/19