Nach § 31a I StVZO kann eine Fahrtenbuchauflage für ein oder alle Fahrzeuge des Halters angeordnet werden, wenn er bei der Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ausreichend mitwirkt. Hierzu wird regelmäßig dem Halter ein Zeugenfragebogen zugesandt, mit dem er den Fahrer benennen soll.
Hier wurde der Fragebogen nicht zurückgesandt, es erging die Fahrtenbuchauflage. Hiergegen versuchte sich der Halter zu wehren und trug unter anderem vor, dass nicht feststehen würde, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Mit diesem Argument drang er aber nicht durch, derartige Einwendungen sind konkret in Bußgeldverfahren zu erheben. Gegebenenfalls kann man darauf auch noch im Verwaltungsverfahren bezüglich der Fahrtenbuchauflage hinweisen, dann muss man aber auch konkret und substantiiert vortragen. Ohne konkreten Anlass ist die Behörde nicht verpflichtet, das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen.
Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungsmaßnahmen ohne erkennbare Anhaltspunkte zu ergreifen, wenn der Fahrzeughalter einen entsprechenden Zeugenfragebogen nicht zurückschickt.
Auch kann sich der Halter nicht auf ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht in einem eventuellen Bußgeldverfahren berufen, es existiert insoweit kein „doppeltes Recht“ des Halters, sowohl im Bußgeldverfahren die Auskunft zu verweigern als auch in dem Verfahren wegen der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Dies würde dem Zweck des § 31a StVZO zuwiderlaufen. OVG Magdeburg, 3 M 16/20