Grundsätzlich setzt die verbotene Nutzung eines Mobiltelefones voraus, dass der Motor läuft oder aber nur aufgrund einer entsprechenden Start-Stopp-Automatik ausgestellt ist. Wird der Motor händisch abgestellt, darf das Mobiltelefon genutzt werden.
Auch wenn man erwägen kann, dass bei der Nutzung eines elektronischen Gerätes an einer roten Ampel festgestellt werden muss, ob der Motor tatsächlich lief, wurde hier der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde dennoch zurückgewiesen. Das Gericht geht davon aus, dass es solcher Feststellungen lediglich bedarf, wenn sich der Betroffene darauf beruft, den Motor abgeschaltet zu haben. Dies hat er ausweislich der wiedergegebenen Einlassung nicht getan, sodass die Entscheidung des Gerichts auf einer rationalen, verstandesmäßig einsehbaren Grundlage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten nachvollziehbar erscheint.
KG Berlin, 3 Ws (B) 48/20
Hier wird die Darlegungslast zulasten des Betroffenen verschoben. Grundsätzlich muss in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren durch das Gericht die vollständige Tatbestandserfüllung nachgewiesen werden. Man könnte sich also fragen, ob möglicherweise das Gericht entsprechende Feststellung hierzu treffen muss.
Andererseits ist das händische Abschalten des Motors an einer roten Ampel, während man weiterfahren möchte, eher unüblich.