Kosten einer Bombenentschärfung

Die Gefahrenabwehrbehörde kann den Eigentümer eines Grundstücks für die Kosten zur Entschärfung eines auf dem Grundstück gefundenen Blindgängers heranziehen, § 66 I 2 NdsSOG. Ebenso kann der Eigentümer des Grundstücks zu den Kosten für die Evakuierung der von der Bombenräumung betroffenen Bevölkerung herangezogen werden. Insoweit stellt die Durchführung der Evakuierung eine zusätzlich zur Ausführung der Bombenbeseitigung erforderliche Amtshandlung dar. Kostenrechtlich gelten die Evakuierungsmaßnahmen als vom Grundstückseigentümer veranlasst.

OVG Lüneburg, 11 LC 606/18

Das kann teuer werden. Hier ging es allein um Evakuierungskosten in Höhe von 24.549,25 €. Der Grundstückseigentümer muss bezahlen. Der Eigentümer hatte aber auch ein wenig Glück. Die Kosten der Bombenentschärfung durch den KBD trug das Land Niedersachsen.

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