Nach § 33 OWiG wird die Verjährung unter anderem durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe unterbrochen. Anschließend beginnt die Verjährung neu.
Wenn aber eine örtlich unzuständige Behörde die Anordnung zur Vernehmung angeordnet, tritt keine Verjährungsunterbrechung ein. Dann läuft die Verjährung einfach weiter.
AG Liebenwerda, 44 OWi 1611 Js-OWi 12305/20
Hier hatte der Betroffene Glück. Mittlerweile war Verjährung eingetreten, das Verfahren wurde eingestellt.