Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte verursacht worden sind, können gemäß § 9 I EstG als Werbungskosten abgezogen werden. Sie werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst, diese erstreckt sich nur fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen.
BFH, XI R 8/18
Ebenso bei anderen unfallbedingten Kosten.