Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die vom Käufer zu erbringende Gegenleistung. Dies ist grundsätzlich der Kaufpreis. Werden dem Verkäufer aber weitere unentgeltliche Nutzungsrechte eingeräumt, gehören diese zur Gegenleistung nach § 9 GrEStG. Etwas anderes gilt nur, wenn die Nutzungsüberlassung angemessen vergütet wird (BFH, II R 55/15).
BFH, II R 37/18