Nutzungsüberlassung in der Grunderwerbsteuer

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die vom Käufer zu erbringende Gegenleistung. Dies ist grundsätzlich der Kaufpreis. Werden dem Verkäufer aber weitere unentgeltliche Nutzungsrechte eingeräumt, gehören diese zur Gegenleistung nach § 9 GrEStG. Etwas anderes gilt nur, wenn die Nutzungsüberlassung angemessen vergütet wird (BFH, II R 55/15).

BFH, II R 37/18

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