Grundsätzlich gestattet es das Integritätsinteresse des geschädigten Fahrzeughalters, sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt entsprechend dem Gutachten reparieren zu lassen, auch wenn die Brutto-Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert liegen. Hierbei gilt eine Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes.
Auch wenn es keine Fälligkeitsvoraussetzung ist, setzt das Integritätsinteresse jedoch grundsätzlich eine mindestens 6-monatige Weiternutzung des Fahrzeugs voraus. Diese Frist ist allerdings nicht starr zu betrachten, wenn besondere Gründe vorliegen, schadet zum Beispiel eine Veräußerung des Fahrzeugs vor Ablauf der 6 Monate nicht.
Im hier entschiedenen Fall wurde das Fahrzeug vor Ablauf der 6 Monate gepfändet und versteigert. Auch dies führt zu keinem Rückforderungsanspruch der Versicherung, das Integritätsinteresse des Fahrzeughalters hat bestanden.
OLG Düsseldorf, I-1 U 162/18