Entscheidung durch Beschluss – wie es nicht geht

Das AG Neuruppin hat gegen den Betroffenen ohne Ankündigung und ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen durch Beschluss wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h auf eine Geldbuße von 450 € erkannt. Die eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Die Entscheidung wurde vom Gericht nicht begründet. Schon dies hätte auf die Sachrüge zur Aufhebung der Entscheidung geführt. Ein solcher Beschluss hätte nämlich nach § 72 IV OWiG begründet werden müssen, wenn nicht alle am Verfahren beteiligten Personen hierauf verzichtet haben (§ 72 VI OWiG: dann reicht die Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid).

Auch wenn im Ordnungswidrigkeitenverfahren an die Urteilsgründe keine hohen Anforderungen zu stellen sind, müssen jedoch bei über 250 € Geldbuße die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen dargestellt werden.

OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 110/20

Und dann gibt es für das Amtsgericht richtig Haue: Das OLG verweist aufgrund der teils gravierenden Rechtsfehler die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.

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