Vor einigen Jahren hat die DUH gegen das Land Baden-Württemberg geklagt, dieses wurde verpflichtet, den Luftreinhalteplan für den Regierungsbezirk Stuttgart fortzuschreiben und hierbei weit geringere Emissionsgrenzwerte einzuhalten (BVerwG, 7 C 30.17).
Im folgenden kam es zu Streit zwischen den Parteien, ob das Land Baden-Württemberg seiner Pflicht ausreichend nachgekommen sei. Mehrfach beantragte die DUH, Zwangsmittel festzusetzen. Es sollten Zwangsgelder gezahlt werden, dies sei allerdings sinnlos, wenn das Land insoweit an sich selbst zahlen würde. Daher beantragte die DUH zuletzt neben der Festsetzung eines Zwangsgeldes (zahlbar an die DUH, hilfsweise auch zugunsten der Staatskasse) Zwangshaft für die verantwortliche Person, nämlich den Ministerpräsidenten.
Das Gericht sieht eine mangelnde Umsetzung des Urteils, es wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 € festgesetzt, dieses ist an die Deutsche Kinderkrebsstiftung zu zahlen.
Über den Antrag auf Zwangshaft wurde letztendlich nicht entschieden, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebietet, so lange keine Haft als Zwangsmittel zu verhängen, wie noch ein Zwangsgeld ausreichend erscheint, um den Willen des Vollstreckungsschuldners zu beugen.
VG Stuttgart, 17 K 5255/19