Wenn nur einer der beiden Ehegatten arbeitet, stellen Zahlungen der laufenden Kosten des gemeinsam bewohnten Hauses (auch Darlehensbelastungen) keine unentgeltliche Zuwendung im Sinne von § 278 II AO dar, auch wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.
Wenn der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet ist, die entsprechenden Leistungen für ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen vollständig zu begleichen, kommt es mangels Ausgleichsanspruchs nach § 426 BGB nicht zu einer für eine Zuwendung erforderlichen Vermögensverlagerung.
Bei derartigen Zahlungen handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach §§ 130, 1360a BGB.
BFH, VII R 18/17
Hier ging es um die Vollstreckung bei dem Ehegatten, der nicht gearbeitet hat. Nach § 278 AO kann bei gemeinsam veranlagten Personen bei Steuerrückständen in die Vermögensgegenstände einer unentgeltlichen Zuwendung vollstreckt werden, und zwar bis zum Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Aufteilungsbescheid.