Keine unentgeltliche Zuwendung bei Zahlungen für das gemeinsam bewohnte Haus

Wenn nur einer der beiden Ehegatten arbeitet, stellen Zahlungen der laufenden Kosten des gemeinsam bewohnten Hauses (auch Darlehensbelastungen) keine unentgeltliche Zuwendung im Sinne von § 278 II AO dar, auch wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.

Wenn der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet ist, die entsprechenden Leistungen für ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen vollständig zu begleichen, kommt es mangels Ausgleichsanspruchs nach § 426 BGB nicht zu einer für eine Zuwendung erforderlichen Vermögensverlagerung.

Bei derartigen Zahlungen handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach §§ 130, 1360a BGB.

BFH, VII R 18/17

Hier ging es um die Vollstreckung bei dem Ehegatten, der nicht gearbeitet hat. Nach § 278 AO kann bei gemeinsam veranlagten Personen bei Steuerrückständen in die Vermögensgegenstände einer unentgeltlichen Zuwendung vollstreckt werden, und zwar bis zum Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Aufteilungsbescheid.

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