Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle ergab ein Drogenvortest Anzeichen für einen Kokain-Konsum. Dieser wurde durch eine Blutprobe bestätigt. Später behauptete der Fahrer, er habe kein Kokain konsumiert. Er könne sich nicht erklären, wie das Abbauprodukt von Kokain, nämlich Benzoylecgonin, in sein Blut gekommen sei. Er trug bei Gericht vor, dass schon der Kontakt zu Nutzern von Kokain oder der Verzehr von Lebensmitteln mit Spuren des Abbauproduktes ausreichen würde. Insoweit verwies er auf das Getränk Red Bull Cola, dessen Verkauf im Mai 2009 zeitweilig in einigen Bundesländern untersagt worden sei, weil darin Spuren von Kokain nachgewiesen wurden.
Auch sei dieses Abbauprodukt in der Trinkwasserversorgung beispielsweise 2005 in Italien und 2006 in der Schweiz in St. Moritz sowie in Großbritannien nachgewiesen worden.
Hiermit blieb der Fahrer erfolglos. Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt Vorsatz voraus, wer sich aber auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt darlegen, der einen solchen Geschehensablauf nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheinen lässt.
Der Hinweis auf Red Bull Cola blieb ebenfalls erfolglos, dieses Getränk gilt in der Europäischen Union als unbedenklich und verkehrsfähig. Soweit Cocablattextrakte gefunden wurden, stellte das Bundesinstitut für Risikobewertung fest, dass die Menge gesundheitlich unbedenklich sei, da sie 7000-20.000-fach unter der Wirkgrenze liegt.
Auch die anderen Alternativen, die der Fahrer vorgetragen hatte erschienen dem Gericht nicht glaubhaft, seine Ausführungen auch nicht substantiiert genug. Daher hielt es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich, dass das im Blut des Antragstellers festgestellte Benzylecgonin auf willentlichen Konsum von Kokain zurückzuführen sei.
VG Lüneburg, 1 B 19/20