Eine freie Fachwerkstatt, die sich fast 38 KM entfernt vom Wohnort des Geschädigten in einer anderen Stadt befindet und keinen kostenlosen Hol- und Bringservice anbietet, ist unter Berücksichtigung gegebener Verzögerungen (insbesondere im Berufsverkehr) jedenfalls dann nicht mühelos und ohne Weiteres erreichbar, wenn eine markengebundene Werkstatt nur 6 KM vom Wohnort entfernt liegt.
Wenn dem Geschädigten kein zumutbares alternatives Reparaturangebot unterbreitet wird, kann er der Abrechnung auf Gutachtenbasis die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, die der Sachverständige ermittelt hat.
OLG Düsseldorf I-1 U 84/19