Am 28. April 2020 ist die sogenannte StVO-Novelle in Kraft getreten. Es gab erhebliche Verschärfungen, insbesondere im Bußgeldkatalog. Die Grenzwerte für die Anordnung eines Regelfahrverbots wurden erheblich verringert.
Inzwischen gibt es politische Gespräche, dass hier möglicherweise eine unverhältnismäßige Verschärfung eingetreten sei. Vielleicht rudert die Politik zurück und hebt die Grenzen wieder an.
Es gab aber wohl auch Fehler im Gesetzgebungsverfahren. Das Zitiergebot des Art. 80 GG soll verletzt sein. Offenbar wurde in der entsprechenden Verordnung lediglich § 26a I Nr.1 + 2 StVG als Grundlage genannt, nicht aber auch § 26a I Nr.3 StVO.
Das Bundesverfassungsgericht ist bei einem solchen Verstoß gegen das Zitiergebot sehr streng (u.a. 2 BvF 3/90). Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit der gesamten Verordnung. Es kommt auch nicht darauf an, dass es sich lediglich um ein redaktionelles Versehen gehandelt hat, das im Verlauf des Verfahrens der Gesetzgebung aufgetreten ist. Auch die Änderungen hinsichtlich der Regelfahrverbote sind erst auf Initiative des Bundesrats nachträglichen in die Verordnung mit aufgenommen worden.