Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen

Ein Dauerbrenner. Der Betroffene war von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Vorher hatte der Verteidiger noch einige Schriftsätze mit verschiedenen Anträgen eingereicht. Nach § 74 I S.2 OWiG sind diese Erklärungen durch Mitteilung des wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Dies ist nicht vollständig geschehen, es wurde lediglich eine Stellungnahme der Verteidigung verlesen, und das auch nur teilweise bezüglich der Fahrereigenschaft. Die Schriftsätze wurden nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, was sich aus dem Protokoll der Verhandlung ergibt. Diese Umstände lassen nur die Annahme zu, dass das Amtsgericht wesentliches Verteidigungsvorbringen außer Acht gelassen und damit den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Das Urteil wurde aufgehoben und zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

OLG Frankfurt, 1 Ss OWi 464/20

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