Absehen vom Fahrverbot bei drohender Kündigung

Es ging um ein Fahrverbot von 2 Monaten, das Amtsgericht hatte wegen einer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers gegen Verdreifachung der Geldbuße von Fahrverbot abgesehen. Dies reichte dem OLG nicht.

Einerseits sei nicht ersichtlich, weshalb die Entfernung zur Arbeitsstätte von 11 km nicht auch mit dem Fahrrad zurückgelegt werden könnte, gegebenenfalls auch ein Zimmer vor Ort angemietet werden kann. Andererseits wurde lediglich eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt, nach der eine anderweitige Verwendung nicht erfolgen kann und insoweit eine Kündigung angedroht wurde für den Fall der Verhängung des Fahrverbots. Hier hätte das Amtsgericht weiter nachforschen müssen, insbesondere seitdem nach § 25 Abs.IIa StVG 4 Monate Zeit besteht, den Beginn des Fahrverbots innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung selbst zu bestimmen.

Bloße Vermutungen oder Befürchtungen bezüglich einer Kündigung reichen demnach nicht mehr aus. Es muss die konkrete und akute Gefahr einer solchen Kündigung bestehen. Hier wurde eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt, in der die Kündigung angedroht wurde. Dieses ist vom Amtsgericht zu überprüfen. Es wird nicht verlangt, dass eine solche Kündigung arbeitsrechtlich unbedingt wirksam wäre, es ist ausreichend, dass der Betroffene das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes zu tragen hat. Hieraus folgt aber nicht, dass jede Kündigungsandrohung ausreichend ist, um eine unzumutbare Härte zu begründen. Der Tatrichter hat zu prüfen, ob sie möglicherweise arbeitsrechtlichen Bestand hätte, wenn sie ausgesprochen wird. Wäre eine angedrohte Kündigung offensichtlich rechtswidrig, reicht dies nicht aus, um vom Fahrverbot abzusehen. Das Risiko wäre so gering, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Hierbei ist auch zu beachten, dass selbst bei Berufskraftfahrern kurzfristige Fahrverbote eine außerordentliche Kündigung nur im Ausnahmefall rechtfertigen.

Hier hätte das Gericht unter anderem nachforschen müssen, weshalb eine anderweitige Beschäftigung im Betrieb des Arbeitgebers nicht möglich war. Insoweit ist auch immer zu hinterfragen, ob die entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers eine Gefälligkeitsbescheinigung darstellt. Auch hätte hier geprüft werden müssen, ob eine Verkürzung des Fahrverbots auf einen Monat ausreichend gewesen wäre, um die Belange des Betroffenen hinreichend zu schützen.

Das Urteil wurde aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 Ss Bs 114/19

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert