Bei dem Pedelec handelt es sich um ein Elektrofahrrad mit einem zuschaltbaren Elektromotor mit einer Dauerleistung von 250 W, der das Fahrrad bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h ohne Trittunterstützung, darüber hinaus bis zu einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h beim Treten mit antreibt. Hier hatte der Angeklagte 1,59 Promille im Blut, ohne dass es weitere Anzeichen gab, dass er alkoholbedingt nicht mehr zum Führen des Pedelecs in der Lage gewesen wäre. Das Amts- und das Landgericht gingen davon aus, dass bei einem derartigen Gefährt maximal 1,6 Promille (wie bei Fahrrädern) die Grenze der absoluten Fahrtauglichkeit ausmachen, nicht nur 1,1 Promille wie bei Kraftfahrzeugen. Auch das OLG meint, dass derzeit keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse bestehen würden, dass Fahrer von Pedelecs bereits unterhalb einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille absolut fahruntüchtig sind.
OLG Karlsruhe, 2 Rv 35 Ss 175/20