Wer nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals einen VW mit manipulierter Software gekauft hat, hat gegen den Hersteller keinen Anspruch aus § 826 BGB. Gegenüber dem Käufer ist das Verhalten des Herstellers nicht als sittenwidrig anzusehen, da sich aus der Gesamtschau ergibt, dass der Käufer genau wusste, dass er ein Auto kauft, dass von diesem Dieselskandal betroffen ist.
Etwas anderes galt nur, wenn ein Auto gekauft wurde, dass vor dem Bekanntwerden erworben worden ist.
Spätestens die Mitteilung von VW am 22. September 2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsmäßige Abgastechnik zu zerstören, insoweit bestand also keine Arglosigkeit mehr. Es war somit nicht damit zu rechnen, dass Käufer davon ausgehen würden, dass VW-Fahrzeuge die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben einhalten würden.
Insoweit liegt keine sittenwidrige Schädigung vor, ein entsprechender Schadensersatzanspruch ist nicht gegeben.
BGH, VI ZR 5/20