Ein an einem Messgerät angebrachtes Instandsetzerkennzeichen erbringt wie eine Eichmarke die Gewissheit, dass das Gerät den Vorgaben des Mess- und Eisgesetzes entspricht. Dies genügt, um weiterhin ein standardisiertes Messverfahren anzunehmen, wenn die Bedienvorschriften eingehalten wurden. Nähere Ausführungen sind im Urteil hierzu entbehrlich.
OLG Karlsruhe, 2 Rb 35 Ss 1004/19
Nach § 54 MessEV dürfen Betriebe, die von der zuständigen Behörde die Erlaubnis hierfür erhielten, instandgesetzte Messgeräte durch ein solches Zeichen kenntlich machen. Es darf nach einer Reparatur weiterverwendet werden, wenn die Voraussetzungen von § 55 MessEV eingehalten wurden. In solchen Fällen kann dann nur noch überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis an den Instandsetzer gegeben waren.