Der Konsum von Kokain führt auch dann nicht zunächst zum Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und Durchführung einer MPU, wenn dieser Konsum in einer psychischen Ausnahmesituation geschah. Es verbleibt dabei, dass der Konsument harter Drogen grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, bis eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit (nachgewiesen durch eine MPU) gegeben ist.
VG Oldenburg, 7 B 1465/20