Nach §§ 46 OWiG i.V.m. 467 I StPO fallen bei einer Verfahrenseinstellung auch die Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Hier wurde das Verfahren nach Ablauf der absoluten Verfolgungsverjährung eingestellt, das Amtsgericht wollte die Anwaltskosten nicht der Staatskasse auferlegen.
Auf die sofortige Beschwerde entschied das Landgericht anders. Der Betroffene ist entgegen der Ausnahmevorschrift § 467 III S.2 Nr.2 StPO nicht nur deshalb nicht verurteilt worden, weil die Ordnungswidrigkeit verjährt war. Das Verfahren war noch offen.
Es hätte ein erheblicher Tatverdacht bestehen müssen und es dürften keine Umstände erkennbar sein, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts in Frage stellen würden. Hinzukommen muss eine Billigkeit, dem Betroffenen die Kostenerstattung zu versagen, bspw. ein prozessuales Fehlverhalten. Dies war hier nicht erkennbar, der Ablauf der absoluten Verjährungsfrist für das Gericht hingegen vorhersehbar.
LG Köln, 111 Qs 26/20
Ich hatte hier keine Verfahrensverzögerung betrieben, sondern vielmehr erhebliche Einwendungen gegen das Identitätsgutachten und das Sachverständigengutachten über die Messung erhoben. Das Amtsgericht hingegen hat offenbar den Ablauf der Verjährungsfrist übersehen.