Begegnen sich 2 Fahrzeuge an einer Engstelle, die das gleichzeitige Passieren unmöglich macht, muss eine Verständigung der beteiligten Fahrzeugführer darüber stattfinden, wer die Fahrt fortsetzen soll. Der Regelungsgehalt des durch Zeichen 208 (entgegenkommender Verkehr hat Vorrang) erschöpft sich nicht auf den Zeitpunkt des Passierens des Schildes, sondern gilt auch für den weiteren (gegebenenfalls noch nicht einsehbaren) Streckenverlauf der Engstelle. Insoweit muss der Wartepflichtige durch Anpassung seiner Geschwindigkeit dem vorrangigen Gegenverkehr Rechnung tragen.
Hier begegneten sich 2 Fahrzeuge an einer solchen Stelle. Sie standen zunächst nebeneinander, es kam dann zum Unfall. Eine Verständigung fand offenbar nicht statt. Für das Fahrzeug, das dem entgegenkommenden Verkehr eigentlich hätte Vorrang gewähren sollen, war der Weg zurück bis zur nächsten Haltebucht auch kürzer. Insoweit fällt ihm eine erhöhte Betriebsgefahr zur Last.
Dieses Fahrzeug haftet zu mindestens 70 %.
OLG Schleswig, 7 U 225/19