Das Gericht muss sich zumindest mit der Frage auseinandersetzen, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt nicht auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen ist. Zwar ist das Gericht im Falle des Vorliegens eines Regelfahrverbotes von der Angemessenheit des Fahrverbotes enthoben, dies gilt aber nur, wenn keine Tatsachen festgestellt wurden, die eine Abweichung möglich erscheinen lassen. Ein Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht sich dieser Möglichkeit bewusst war.
Dies muss nicht eingehend erörtert werden, wenn sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch Erhöhung einer Geldbuße unzweifelhaft nicht mehr erreicht werden kann. Die reine Benennung verkehrsrechtlicher Vorbelastungen ohne Bezeichnung der entsprechenden Rechtsfolgen und Sanktionen ist hierzu aber nicht geeignet.
Hier lag die Geschwindigkeitsüberschreitung am untersten Rand eines Regelfahrverbotes (41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu viel), auch ist der Betroffene als selbständiger Gastronom sicherlich auf seinen Führerschein angewiesen. Es hätte also einiger Ausführungen bedurft.
OLG Köln, III-1 RBs 114/20