Einlassung und Identifizierung des Betroffenen

Ein Urteil ist schon dann aufzuheben, wenn sich ihm nicht entnehmen lässt, ob sich der Betroffene in der Haupthandlung überhaupt geäußert oder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat.

Auch ist nicht jedes Foto, das von einem Verkehrsverstoß gefertigt wurde, zur Identifizierung geeignet. Hier war die Kinnpartie durch das Lenkrad verdeckt, die Augenpartie einschließlich der Augenbrauen durch eine große Sonnenbrille. Das linke Ohr war nicht zu sehen, dass rechte Ohr aufgrund der Verpixelung nur teilweise individualisierbar erkennbar. Der Haaransatz ist durch die aufgeklappte Sonnenblende nur zu erahnen. Ein solches Foto gebietet zumindest eine eingehende Prüfung, ob die Fahrereigenschaft angenommen werden kann.

OLG Celle, 1 Ss (OWi) 4/20

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