Beim Reißverschlussverfahren darf nicht darauf vertraut werden, dass man beim Spurwechsel hereingelassen wird, auch wenn dies in § 7 IV StVO so vorgesehen ist. Ereignet sich hierbei in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Spurwechsel ein Unfall, spricht ein Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler. Ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
OLG Saarbrücken, 4 U 18/19
Auch wenn dieses Verfahren vorgesehen ist, bleibt es aber bei der Vorfahrt des Weiterfahrenden, der Spurwechsler muss warten, bis eine passende Lücke gegeben ist.