Hier ging es um eine Bußgeldentscheidung mit 500 € Geldbuße und 2 Monaten Fahrverbot. Angeblich hat der Lkw-Fahrer ein Schild nicht gesehen, das seine Durchfahrt unterbunden hat. Hiergegen wehrte er sich vor dem Amtsgericht und sagte, er hätte dies Schild nicht gesehen.
Das Amtsgericht folgte ihm. Es fängt wegen fahrlässiger Begehung ein Bußgeld von 75 €, es gab kein Fahrverbot. Natürlich legte die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein, dieses hatte jedoch keinen Erfolg.
Im Urteil wurde unter anderem nicht auf die entsprechenden Zeichen eingegangen, die dort aufgebaut worden sein sollen. Dies wurde in der Rechtsbeschwerde gerügt, war aber nicht erheblich. Es ergab sich auch nicht aus dem Verfahrensstoff vor dem Amtsgericht, dass dort weitere Schilder aufgestellt worden seien. Auch wurde dem Amtsrichter zugestanden, dass dieser die Einlassung des Betroffenen so würdigte, wie er sie abgegeben hat „(ich habe das Schild nicht gesehen“).
KG Berlin, 3 Ws (B) 174/20
Ein sehr gutes Urteil. Die Einlassung des Betroffenen konnte nicht widerlegt werden. Da half auch die eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nichts.