Allein die Diagnose eines behandelnden Arztes, dass eine HWS – Verletzung vorliegt, ist nicht ausreichend, um eine unfallbedingte Verletzung nachzuweisen. Der Arzt wird als Therapeut und nicht als Gutachter tätig.
Grundsätzlich reicht aber die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, um die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Bei einer HWS – Verletzung kommt es häufig auch zu weiteren Problemen, beispielsweise Kopf- und Nackenschmerzen. Hierüber kann Beweis erhoben werden durch Vernehmung des Arztes, gegebenenfalls kann ein Sachverständigegutachten eingeholt werden.
Insgesamt muss für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ein so genannter Vollbeweis angetreten werden. Hier sind die Diagnose des Arztes und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhebliche Indizien. In der Entscheidung wird noch darauf hingewiesen, dass für einen Ersatzanspruch nicht die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Grundlage ist, sondern der Tatbestand einer Körperverletzung.
Wenn also unfallbedingte Verletzungen durch die Gegenseite bestritten werden, muss man entsprechende Beweisangebote liefern, auch wenn der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass der Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit normalerweise durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erbracht angesehen werden kann.
BGH, VI ZR 435/19
Hier hatte der Arbeitgeber auf Erstattung des Lohnes während der Krankschreibung geklagt, § 6 EFZG. Der Anspruch war auf den Arbeitgeber nach Lohnzahlung übergegangen.
Die bei Unfällen häufig diagnostizierte HWS – Verletzung stellt insofern nur die Diagnose eines Arztes da, sie gilt als eines von mehreren zu würdigenden Indizien. Offenbar hatte die Gegenseite die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestritten, so dass der Arbeitgeber hier weitere Beweisangebote liefern muss.
Dies hatte das Landgericht hinsichtlich der weiteren Verletzungen (beispielsweise Nackenschmerzen) nicht getan, die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.