Nach § 73 II OWiG muss das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vor Gericht entbinden, wenn die Fahrereigenschaft eingeräumt wurde und im Übrigen angekündigt wird, dass der Betroffene sich zur Sache in der Haupthandlung nicht weiter äußern werde. Dies gilt auch, wenn das Gericht über ein Fahrverbot zu entscheiden hat, da der Betroffene zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an der weiteren Aufklärung der persönlichen Verhältnisse mitzuwirken.
OLG Frankfurt, 3 Ss-OWi 422/20