Es führt nicht zu einem Mitverschulden des Radfahrers, wenn er keinen Helm trägt. Dies gilt zumindest im sogenannten Alltagsverkehr. Allein das erhöhte Verletzungsrisiko führt zu keiner anderen Betrachtung. Es besteht derzeit keine allgemeine Verkehrsauffassung, dass Radfahren eine Tätigkeit ist, die generell derartig gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt.
Etwas anderes kann gelten bei bestimmten Formen des sportlichen Radfahrens, da dort ein erheblich gesteigertes Verletzungsrisiko gegeben ist, unter anderem beim Rennradfahren durch tiefe Kopfhaltung und Fixierung der Schuhe an den Pedalen oder beim Mountainbike-Fahren im freien Gelände.
OLG Nürnberg, 13 U 1187/20