Nach § 4 IV BKatV kann in Einzelfällen von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen Abweichungen vom Normalfall aufweist, sodass ein Ausnahmefall gegeben ist und die Verhängung des Fahrverbots trotz der Pflichtverletzung unangemessen erscheint. Dies ist nicht der Fall, wenn jemand schon jahrelang am Straßenverkehr ohne entsprechende Ordnungswidrigkeiten teilgenommen hat und die Tat zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Aburteilung erst 10 Monate zurückliegt. Die Regelahndung nach dem Bußgeldkatalog geht davon aus, dass der Betroffene unvorbelastet ist.
OLG Hamm, 4 RBs 321/20