Der Berliner Senat hat SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 06. Oktober 2020 eine Sperrstunde für Gaststätten von 23.00-06.00 Uhr verhängt. Hiergegen wandten sich 11 Gastronomen in einem Eilverfahren.
Das Gericht gab den Gastronomen Recht. Neben den Schutz- und Hygienemaßnahmen sowie dem Alkoholausschankverbot in dieser Zeit erscheint die Sperrstunde unverhältnismäßig. Nach den Feststellungen des RKI gelten Gaststätten nicht als Risikoorte wie z.B. Feiern im Familien- und Freundeskreis, Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, Asylunterkünfte, Gemeinschaftseinrichtungen, fleischverarbeitende Industrie, religiöse Veranstaltungen oder Reiserückkehrer. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Gaststätten nur in dieser Zeit geschlossen werden müssen. Da das Alkoholausschankverbot nicht angegriffen wurde, ist auch nicht mit einer Enthemmung der Gäste zu rechnen. Den Wirten darf insoweit auch nicht pauschal unterstellt werden, sich nicht an die Regeln zu halten.
Somit würde die Sperrstunde einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen.
VG Berlin, 14 L 422 und 424/20
Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde beim OVG eingelegt werden.
Es sollen auch Eilanträge gegen das Alkoholausschankverbot eingereicht worden sein.