Das OVG Berlin-Brandenburg hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf, die sog. Pop-Up-Radwege dürfen vorerst bestehen bleiben. Die bisher für die erforderliche Gefahrenprognose nicht erbrachten Nachweise und Tatsachen wurden jetzt von der Senatsverwaltung nachgereicht (Verkehrszählungen, Unfallstatistiken u.a.). Die öffentlichen Belange an der Verkehrssicherheit überwiegen nunmehr die privaten Belange des Antragstellers. Sollte eine anderslautende Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergehen, sei die temporäre Einschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs nicht schwerwiegend.
OVG Berlin-Brandenburg, 1 S 116/20
Dies war erst das Verfahren im Eilrechtsschutz, es erfolgte lediglich eine summarische Prüfung. Das Begehren kann nun im Hauptsacheverfahren mit einer umfangreichen Beweisaufnahme weiterverfolgt werden.