Das BayObLG stellt ausdrücklich fest, dass eine Messung mit dem Riegel FG 21 ein standardisiertes Messverfahren ist. Es kommt nicht darauf an, dass kein Foto angefertigt wurde oder die Rohmessdaten nach der Messung nicht gespeichert werden und somit für eine Überprüfung nicht herangezogen werden können. Es ist ausreichend, wenn festgestellt wird, dass das Gerät geeicht war und entsprechend der Bedienungsanleitung durch einen geschulten Messbeamten verwendet wurde. Es obliegt also weiterhin der Verteidigung, konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Messung vorzutragen. Der Bauartzulassung durch die PTB kommt insoweit die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu.
Wenn die Verteidigung keine Einsicht in nicht bei der Akte befindliche Unterlagen bekommt, ist dies auch unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR (1586/15) nicht zu beanstanden. Will die Verteidigung Einsicht in weitere Unterlagen erhalten, muss sie zumindest darlegen, was sich hieraus ergeben soll.
Grundsätzlich ist dem Antrag zur Vernehmung eines weiteren Zeugen, der eine belastende Zeugenaussage widerlegen kann, stattzugeben. Hier war beantragt worden, den Beamten zu befragen, der den Fahrzeugführer angehalten hat. Auf diesen kommt es aber nicht an, für die Messung war einzig und allein der vernommenen Messbeamte verantwortlich. Insoweit ist es auch irrelevant, dass der Anhaltebeamte möglicherweise einen anderen Geschwindigkeitswert genannt hatte.
BayObLG, 201 ObOWi 991/20