Eine zweite Anhörung des Betroffenen unterbricht die Verjährung nicht erneut. Dies geschieht nur bei der ersten Anhörung. Und da bei der Berechnung der Verjährungsfrist der Tattag mit eingerechnet wird, ist der Bußgeldbescheid vom 23. Oktober, der nach einer ersten Anhörung am 23. Juli erlassen wurde, bereits verjährt.
AG Hermeskeil, OWi 8112 Js 854/20