Wird dem Betroffenen in einer Hauptverhandlung nicht das letzte Wort gewährt, ist das Urteil auf die Verfahrensrüge aufzuheben.
Im Übrigen sieht sich das OLG veranlasst, darauf hinzuweisen, welche grundsätzlichen Bestandteile ein Bußgeldurteil haben muss. Angaben zur zulässigen Geschwindigkeit, zur gefahrenen Geschwindigkeit und zum Toleranzabzug. Die vorgeworfene Überschreitung wird lediglich im Tenor, nicht in den Gründen erwähnt. Das Messverfahren und die letzte Eichung des Gerätes sowie die Qualifikation des Messbeamten wurden nicht dargelegt. Auch an Angaben zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) fehlt es. Ebenfalls wurde das Abweichen von der Regelgeldbuße nicht begründet. Die persönlichen Verhältnisse und Voreintragungen des Betroffenen führt das Urteil ebenfalls nicht an. Es wurde ohne Begründung auf ein Fahrverbot erkannt, das nicht nachvollziehbar ist, da die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung dies nicht indiziert hätte. Auch sind in dem Urteil keinerlei Ausführungen darüber enthalten, dass das Gericht erwogen haben könnte, in einem besonderen Ausnahmefall vom Fahrverbot abzusehen.
Da eine so große Vielzahl von Fehlern in dem Urteil enthalten waren, hat das OLG die Angelegenheit aufgehoben und zurückverwiesen, aber nach § 79 VI OWiG an eine andere Abteilung des Gerichts.
OLG Brandenburg, 1 (B) 53 Ss-OWi 549/20