Nach § 74 II OWiG wird der Einspruch des Betroffenen durch Urteil verworfen, wenn er unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist und auch nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit worden war. Eine Verwerfung durch Urteil kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn der Einspruch zurückgenommen worden war. Dies stellt nämlich ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis dar. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht von der Einspruchsrücknahme Kenntnis erlangt hat, sofern die Rücknahme zumindest bei Gericht eingegangen ist.
BayObLG, 202 ObOWi 1929/19
Klingt vielleicht etwas akademisch, kann aber hinsichtlich der Kosten eine Rolle spielen. Und hier ging es um deutlich höhere Kosten, nämlich die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese wurden dann der Staatskasse auferlegt.