Nach § 30 III StVO dürfen LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t sowie LKW-Anhänger nicht geführt werden. Dieses Verbot richtet sich ausdrücklich nur an die Fahrer, nicht aber an die Disponenten von Speditionen, da diese das Fahrzeug nicht führen. Dieses steht seit der Änderung der Vorschrift im Oktober 2017 fest.
OLG Bremen, 1 SsRs 54/20
(unter Verweis auf OLG Düsseldorf, IV-2 RBs 185/19 und OLG Köln, 1 RBs 207/19)
Hier hatte ein Amtsgericht ein Bußgeld gegen einen Disponenten bestätigt. Allerdings ließ das OLG Bremen den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu, da es sich lediglich um einen Rechtsfehler des Gerichts im Einzelfall handeln würde und insoweit kein schwer erträglicher Unterschied in der Rechtsprechung gegeben sei. Eine gewollte Abweichung vom herrschenden Normverständnis sei nicht zu erkennen, sondern lediglich ein Fehler, der auf das Übersehen der Änderung der Rechtsprechung nach der Neufassung der Vorschrift zurückzuführen ist. Eine Wiederholungsgefahr bei dem Richter sah das OLG nicht.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen einer über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Angelegenheit erfolgte nicht, auch nicht wegen einer nicht mehr tolerierbaren Abweichung der Entscheidung von der sonstigen Rechtsprechung. Offenbar hatte die Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung Urteils und eine Zurückverweisung beantragt. Das OLG hätte hier durchaus auch selbst entscheiden können, ließ die Rechtsbeschwerde aber nicht zu. Somit bleibt der Bußgeldbescheid bestehen. Obwohl er fehlerhaft ergangen ist.