Die im April in Bayern gültige Corona-Schutzverordnung beinhaltete, dass ordnungswidrig handelt, wer ohne triftigen Grund seine Wohnung verlässt. Der Betroffene kam aus Thüringen und wurde in Coburg durch die Polizei kontrolliert. Er erhielt ein Bußgeldbescheid.
Zu Unrecht, das AG Coburg hat aus rechtlichen Gründen freigesprochen. In der Schutzverordnung war nämlich nur das Verlassen der Wohnung als Möglichkeit genannt, nicht hingegen ein unbefugtes Verweilen/Aufhalten außerhalb der eigenen Wohnung oder gar eine grundlose Einreise nach Bayern. Da es sich hierbei um eine bayerische Verordnung handelt, ist deren Wirksamkeit denknotwendigerweise auf das bayerische Staatsgebiet begrenzt. Verstöße, die außerhalb begangen werden, können also aufgrund dieser Verordnung nicht geahndet werden. Und so verhielt es sich hier. Der Betroffene wohnte in Thüringen und hat dort seine Wohnung verlassen. Dies unterfällt aber nicht der bayerischen Corona-Schutzverordnung, der Betroffene wurde freigesprochen.
AG Coburg, 5 OWi 109 Js 8696/20