Nach § 31a StVZO kann dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn nach einem Verstoß gegen die Verkehrsregeln der Fahrer nicht ermittelt werden kann und der Halter sein Mitwirkungspflicht verletzt. Erhält der Halter einen Zeugenfragebogen, wer der verantwortliche Fahrer sei, und gibt eine bestimmte Person an, genügt der Halter seiner Mitwirkungspflicht nicht, wenn er quasi blind nur anhand einer Liste angibt, wer sich das Fahrzeug ausgeliehen hat. Bei einem gut erkennbaren Beweisfoto hat der Halter auch zu überprüfen, ob derjenige, der in der Liste als Fahrer benannt ist, tatsächlich auch die Person auf dem Beweisfoto ist.
Auch wenn ein Mitarbeiter des Halters an dessen Stelle die Auskunft erteilt, wird ihm eine fehlerhafte Auskunft im Rahmen des Organisationsverschuldens zugerechnet.
Hier fand zunächst ein Abgleich des Überwachungsfotos mit dem Personalausweisfoto des angegebenen Fahrers statt. Anschließend versuchte die Polizei, den angegebenen Fahrer aufzusuchen, traf ihn aber nicht an. Allerdings vertrat die Polizei die Auffassung, dass der Fahrer nicht mit dem Foto auf dem Personalausweis identisch sein kann.
Die Behörde stellte dann das Verfahren ein, die anschließende Fahrtenbuchauflage war rechtmäßig. Der Halter ist seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht ausreichend nachgekommen. Eine erneute Anhörung des Halters, nachdem sich erhebliche Zweifel an der Fahrereigenschaft der angegebenen Person ergaben, war nicht erforderlich.
VG Saarland, 5 K 715/20