Wer seinen Pkw direkt neben einer Bushaltestelle auf dem Gehweg parkt, muss damit rechnen, bei einem Unfall zur Haftung herangezogen zu werden. Es musste der Bus einem anderen Bus etwas ausweichen und daher sehr schräg aus der Haltestelle herausfahren. Das Heck scherte aus und beschädigte den direkt am Bordstein geparkten Pkw. Der Unfall wurde auch dem Betrieb des Pkw zugerechnet, da ein im Verkehrsraum geparktes Fahrzeug sich in Betrieb befindet, solange es den Verkehr irgendwie beeinflussen kann. Dieser Unfall war auch nicht unabwendbar im Sinne von § 17 III StVG.
Der so genannte Idealfahrer hätte auch bei der Auswahl des Parkplatzes (hier verbotswidrig) darauf geachtet, dass möglicherweise ein schräg aus der Haltestelle fahrender Bus durch seinen Pkw behindert werden und diesen beschädigen könnte.
Hier haftete der Bus für die Beschädigung des Pkw zu 75 %, der Pkw – Halter blieb auf 25 % seiner Kosten sitzen.
LG Saarbrücken, 13 S 92/20