Wer sein Mobiltelefon zwischen Schulter und Kopf einklemmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs.1a StVO (sog. Handy-Verstoß). Das Gericht sieht hierin ein Halten zur Nutzung und legt insoweit den Gesetzestext weit aus.
Und setzt sich hiermit in Widerspruch zur Gesetzesbegründung, die von einem In-der-Hand-Halten ausgeht.
OLG Köln, 1 RBs 347/20