Handy zwischen Schulter und Kopf eingeklemmt

Wer sein Mobiltelefon zwischen Schulter und Kopf einklemmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs.1a StVO (sog. Handy-Verstoß). Das Gericht sieht hierin ein Halten zur Nutzung und legt insoweit den Gesetzestext weit aus.

Und setzt sich hiermit in Widerspruch zur Gesetzesbegründung, die von einem In-der-Hand-Halten ausgeht.

OLG Köln, 1 RBs 347/20

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