Kein Absehen vom Fahrverbot wegen Corona

Der Betroffene wurde wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (über 1 Sekunde) zu einer Geldbuße von 250 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Das Bußgeld war aufgrund von Voreintragungen leicht erhöht worden.

Das Fahrverbot ist in diesem Fall regelmäßig vorgesehen. Hiervon musste das Gericht auch nicht abweichen, weil der Betroffene geschäftsführender Gesellschafter einer Firma ist und deren Geschäfte gerade erst wieder anliefen und der Betroffene seine hauptsächlich in Süddeutschland und der Schweiz sitzenden Kunden besuchen und beliefern muss. Gerade aus diesem Grund war ihm die Bedeutung seiner Fahrerlaubnis bekannt, er hat sie leichtfertig aufgrund mangelnder Verkehrsdisziplin gefährdet. Es sei hier nicht ersichtlich, dass eine Gefährdung seines Arbeitsplatzes oder seiner Existenz gegeben sein könnte und er dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen abwenden kann.

Beim Einfahren in eine innerstädtische Kreuzung mit mehreren Fahrspuren wird vom Fahrzeugführer eine besondere Aufmerksamkeit verlangt, so dass kaum ein Augenblicksversagen in Betracht kommt.

Wenn die Schuldform im Bußgeldbescheid nicht bezeichnet ist, ist regelmäßig von Fahrlässigkeit auszugehen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 163/20

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