Die Bußgeldstelle wollte einen Bußgeldbescheid beim Betroffenen mit Postzustellungsurkunde zustellen. Diese Zustellung missglückte, die Postzustellungsurkunde kam auch nicht zurück zur Behörde. Der Verteidiger erhielt formlos eine Kopie des Bußgeldbescheides. Er legte dann Einspruch ein. Später kam es zur Gerichtsverhandlung, da war aber schon Verjährung eingetreten.
Eine Zustellung beim Betroffenen konnte nicht nachgewiesen werden. Die an den Verteidiger versandte Kopie, auf die dieser Einspruch einlegte, konnte den Mangel der Zustellung nicht heilen. Einerseits befand sich keine schriftliche Vollmacht bei der Akte, so dass eine Zustellung aus diesem Grund beim Verteidiger nicht möglich war. Zwar könnte auch eine Zustellung beim Verteidiger erfolgen, wenn er entsprechend rechtsgeschäftlich hierzu bevollmächtigt war. Dieser Nachweis lässt sich aber nicht führen. Zwar ist er für den Betroffenen aufgetreten und hat auch Einspruch eingelegt, hieraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass er auch bevollmächtigt gewesen ist, Zustellungen für den Betroffenen entgegenzunehmen. Letztendlich konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass eine Heilung der mangelhaften Zustellung dadurch erfolgt ist, dass der Verteidiger eine Kopie des Bußgeldbescheides an den Betroffenen verschickt hat.
Und dann abschließend noch der Hinweis darauf, dass allein der Versand des Bußgeldbescheides nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist von 3 auf 6 Monaten führt (§ 26 III StVG). Hierzu hätte er ordnungsgemäß zugestellt werden müssen.
OLG Karlsruhe, 2 Rb 35 Ss 618/20