Bei der Bemessung von Schmerzensgeld kann man sich nicht pauschal auf andere Urteile berufen, ohne darzulegen, weshalb eine Ähnlichkeit der Fälle gegeben ist. Wesentlich sind die körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder für die Zukunft als Verletzungsfolge vorhersehbar sein können. Es kommt auch auf Merkmale wie Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigung, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten sowie Verschulden, Einkommen, Vermögensverhältnisse und eine etwaige Versicherung des Schädigers an.
Letztendlich kann auch zögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten schmerzensgelderhöhend sein. Verlangt wird dann aber, dass es sich um eine vorwerfbare oder jedenfalls nicht nachvollziehbare Verzögerung handelt. Hierbei ist aber auch zu beachten, ob der Schädiger durch vollständige Auskunft (gegebenenfalls auch Rücksendung eines Fragebogens) entsprechend mitgewirkt hat.
OLG München, 10 O 2287/20