Dies ist schon vor Erlass eines Bußgeldbescheides erlaubt, es besteht kein Verwertungsverbot. Die Bußgeldbehörde ist nach § 24 PAuswG berechtigt, von allen Behörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskünfte zu verlangen. Dies ergibt sich auch aus § 25 PAuswG.
Aber selbst ein Verstoß gegen diese Vorschriften würde kein Verwertungsverbot bedeuten.
OLG Koblenz, 3 OWi 6 SsBs 258/20
Mal sehen, ob auch das AG Landstuhl und das AG Schleswig sich dieser Meinung anschließen.