Beiziehung von Passfotos

Dies ist schon vor Erlass eines Bußgeldbescheides erlaubt, es besteht kein Verwertungsverbot. Die Bußgeldbehörde ist nach § 24 PAuswG berechtigt, von allen Behörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskünfte zu verlangen. Dies ergibt sich auch aus § 25 PAuswG.

Aber selbst ein Verstoß gegen diese Vorschriften würde kein Verwertungsverbot bedeuten.

OLG Koblenz, 3 OWi 6 SsBs 258/20

Mal sehen, ob auch das AG Landstuhl und das AG Schleswig sich dieser Meinung anschließen.

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