Auf die Verfahrensrüge ist das Urteil aufzuheben, wenn zwar ein Messfoto eingesehen wird, sich aber nicht aus dem Protokoll ergibt, ob die eingeblendeten Daten durch eine Verlesung oder Bekanntgabe nach § 78 I OWiG oder auf andere Art und Weise (z.B. durch Vorhalt an einen Zeugen) ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Nicht ausreichend ist im Protokoll die bloße Angabe, dass das Datenfeld nach § 77a OWiG zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird, wenn nicht angegeben wird, wie dies geschehen soll. Hier war keine der vorgesehenen Möglichkeiten im Protokoll angekreuzt.
Es handelt sich bei der Verlesung oder Bekanntgabe einer Urkunde um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, der notwendige Nachweis kann nur durch das Protokoll geführt werden. Sind keine Angaben enthalten, gilt die Prozesshandlung als nicht erfolgt.
OLG Düsseldorf, IV-1 RBs 139/20